Spanien verstehen

Transcripción

Spanien verstehen
Gimber · Rodríguez Martín · Schütz · Walter
Spanien verstehen
Inhalt
Abkürzungen
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
9
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
13
Grundzüge der spanischen Geschichte (J. Schütz) . . . . . . .
1. Spaniens Größe und Niedergang (1492–1898) . . . . . . . .
2. Spanien im 20. Jahrhundert: der schwierige Weg
in die Demokratie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
17
17
Vorwort
I.
II. Verfassung und politische Praxis im heutigen Spanien
(J. Schütz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1. Verfassung und politische Institutionen . . . . . . .
1.1 Die Krone (Titel II) . . . . . . . . . . . . . . .
1.2 Das Parlament (Titel III, Art. 66–96) . . . . . .
1.3 Regierung und Verwaltung (Titel IV, Art. 97–107)
2. Die Parteien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1 Allgemeine Betrachtung . . . . . . . . . . . . .
2.2 Die einzelnen Parteien . . . . . . . . . . . . . .
3. Die Bedeutung der Autonomías . . . . . . . . . . .
4. Die Konfliktregion Baskenland (Euskadi) . . . . . .
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
III. Grundzüge der spanischen Wirtschaftsordnung
(J. M. Rodríguez Martín) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1. Vom Ende der Franco-Diktatur zur europäischen Integration
(1975–1986) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.1 Die Ölkrise und die Wiederbelebung der spanischen
Volkswirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2 Der Moncloa-Pakt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.3 Die Stabilisierungspolitik der sozialistischen Regierung .
2. Die Konsolidierung einer modernen Wirtschaftsordnung
(1986–2008) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.1 Spaniens Integration in die Europäische Gemeinschaft .
2.2 Die produktiven Sektoren . . . . . . . . . . . . . . . .
26
41
41
45
45
48
50
50
52
66
73
80
80
82
83
87
90
90
97
6
Inhalt
3.
Die globale Krise des 21. Jahrhunderts . . . .
3.1 Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen
3.2 Sparmaßnahmen und Wirtschaftsreformen
3.3 Die aktuelle Steuerpolitik . . . . . . . . .
.
.
.
.
106
107
110
113
IV. Spanien und Lateinamerika (J. Schütz) . . . . . . . . . . . . .
1. Die Geschichte einer Beziehung . . . . . . . . . . . . . . .
2. Die Beziehung nach 1975 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
116
116
128
V. Spanien und Deutschland (A. Gimber) . . . . . . . . . . . . .
1. Stereotype und Wesenszuschreibungen . . . . . . . . . . .
2. Die deutsch-spanischen Beziehungen in der Geschichte . . .
3. Transición und Wiedervereinigung: die neuen Ausgangspunkte
138
140
142
147
VI. Soziale Strukturen (K. P. Walter / A. Gimber)
1. Spanien demografisch . . . . . . . . . . .
2. Spanien als Einwanderungsland . . . . . .
3. Familie und Jugend . . . . . . . . . . . .
4. Die Rolle der Frau . . . . . . . . . . . . .
5. Kirche und Religion in Spanien . . . . . .
5.1 Historischer Abriss . . . . . . . . . .
5.2 Das gegenwärtige religiöse Leben . . .
5.3 Konfliktfelder . . . . . . . . . . . . .
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
151
151
159
175
183
190
190
194
205
VII. Das spanische Bildungswesen (J. Schütz / A. Gimber)
1. Die Schulbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.1 Geschichte . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2 Das Schulsystem ab 1970 . . . . . . . . . . .
2. Der Hochschulbereich . . . . . . . . . . . . . . .
2.1 Geschichte . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.2 Entwicklung im 20. und 21. Jahrhundert . . .
2.3 Das spanische Universitätssystem . . . . . . .
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
.
213
215
215
216
228
228
230
233
VIII. Massenmedien und -spektakel (K. P. Walter / A. Gimber) . .
1. Presse und Buchmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.1 Das Pressewesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.2 Der Buchmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
242
243
243
247
7
Inhalt
2.
.
.
251
252
.
.
.
.
.
254
258
260
260
265
.
.
.
.
268
276
276
279
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
283
Literatur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
289
Personenregister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
315
Sachregister
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
319
Abbildungsnachweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
326
3.
4.
Hörfunk, Fernsehen und neue Medien . . . . . . . . . .
2.1 Das Radio: vom Monopol zum Wettbewerb . . . . .
2.2 Das Fernsehen zwischen staatlicher Kontrolle und
Medienpluralismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2.3 Die neuen Medien . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Das spanische Kino . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.1 Kinogeschichte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3.2 Die spanische Kinoindustrie . . . . . . . . . . . . . .
3.3 Namen, Themen, Gattungen –
das spanische Kinoschaffen der Gegenwart . . . . . .
Massenspektakel in Spanien: vom Stierkampf zum Fußball
4.1 Stierkampf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
4.2 Sport in Spanien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Nachwort
Abkürzungen
AECI
ANECA
AOD
AP
AVE
Agencia Española de Cooperación Internacional
Agencia Nacional de Evaluación de la Calidad y Acreditación
Ayuda Oficial al Desarrollo
Alianza Popular
Alta Velocidad Española (Tren de Alta Velocidad)
BBVA
BIP
BNG
BSCH
BUP
Banco Bilbao Vizcaya Argentaria
Bruttoinlandsprodukt
Bloque Nacionalista Galego
Banco Santander Central Hispano
Bachillerato Unificado Polivalente
CA
CC
CCOO
CDC
CEDA
CGPJ
CHA
CiU
CJE
CNT
COPE
COU
CP
CRUE
CSIC
CYTED
Comunidad Autónoma
Coalición Canaria
Comisiones Obreras
Convergència Democràtica de Catalunya
Confederación Española de Derechas Autónomas
Consejo General del Poder Judicial
Chunta Aragonesista
Convergència i Unió
Consejo de Juventud de España
Confederación Nacional del Trabajo
Cadena de Ondas Populares Españolas
Curso de Orientación Universitaria
Coalición Popular
Conferencia de los Rectores de las Universidades Españolas
Consejo Superior de Investigaciones Científicas
Programa Iberoamericano de Ciencia y Tecnología para el Desarrollo
DGEI
DRY
Delegación del Gobierno para la Extranjería y la Inmigración
¡Democracia real ya!
EA
EAGFL
EAJ-PNV
ECTS
EE
EFRE
EGB
EH
EHAK
Eusko Alkartasuna
Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für Landwirtschaft
Euzko Alderdi Jeltzalea/Partido Nacionalista Vasco
European Credit Transfer System
Euskadiko Ezkerra
Europäischer Fonds für regionale Entwicklung
Educación General Básica
Euskal Herritarrok (Ciudadanos Vascos)
Euskal Herrialdeetako Alderdi Komunista – Partido Comunista de
las Tierras Vascas
10
Abkürzungen
ERC
ESF
ESO
ETA
Esquerra Republicana de Catalunya
Europäischer Sozialfonds
Educación Secundaria Obligatoria
Euskadi Ta Askatasuna
FANDE
FGEE
FP
FUNCAS
Federación de Asociaciones Nacionales de Distribuciones de Ediciones
Federación de Gremios de Editores de España
Formación Profesional
Fundación de las Cajas de Ahorros
GAL
GAP
GODSA
Grupos Antiterroristas de Liberación
Gemeinsame Agrarpolitik
Gabinete de Orientación y Documentación S.A.
HB
HOAC
Herri Batasuna
Hermandades Obreras de Acción Católica
IBI
ICAA
ICH
ICI
ICV-EU
ILE
INE
INI
INJUVE
IRPF
IU
IVA
IWF
Impuesto de Bienes Inmuebles
Instituto de Cinematografía y de las Artes Audiovisuales
Instituto de Cultura Hispánica
Instituto de Cooperación Iberoamericana
Iniciativa per Catalunya Verts-Esquerra Unida
Institución Libre de Enseñanza
Instituto Nacional de Estadística
Instituto Nacional de Industria
Instituto de la Juventud
Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas
Izquierda Unida
Impuesto sobre el Valor Añadido
Internationaler Währungsfonds
JAE
JONS
Junta para Ampliación de Estudios e Investigaciones Científicas
Juntas de Ofensiva Nacional-Sindicalista
KAS
Koordinadora Abertzale Sozialista
LGE
Ley General de Educación y Financiamiento de la Reforma Educativa
Ley Orgánica de Armonización del Proceso Autonómico
Ley Orgánica de Calidad de la Enseñanza
Ley Orgánica Reguladora del Derecho a la Educación
Ley Orgánica de Educación
Ley Orgánica por la que se regula el Estatuto de Centros Escolares
Ley Orgánica General del Sistema Educativo
Ley Orgánica de Universidades
Ley Orgánica de Reforma Universitaria
LOAPA
LOCE
LODE
LOE
LOECE
LOGSE
LOU
LRU
MERCOSUR Mercado Común del Sur
Abkürzungen
11
OECD
ONG
Organisation for Economic Cooperation and Development
Organización No Gubernamental
PA
PCE
PNG
PNN
PNV
PP
PR
PRC
PRISA
PRODI
PSE-EE
PSOE
Partido Andalucista
Partido Comunista de España
Partido Nacionalista Galego
Profesores No Numerarios
Partido Nacionalista Vasco
Partido Popular
Partido Riojano
Partido Regionalista de Cantabria
Promotora de Informaciones, Sociedad Anónima
Programa Temporal por Desempleo e Inserción
Partido Socialista de Euskadi-Euskadiko Ezkerra
Partido Socialista Obrero Español
RNE
RTVE
Radio Nacional de España
Radio Televisión Española
S.A.
SECIB
SECIPI
SER
SEU
Sociedad Anónima
Secretaría de Cooperación Iberoamericana
Secretaría de Estado para la Cooperación Internacional y para
Iberoamérica
Sociedad Española de Radiodifusión
Sindicato Español Universitario
TDT
Televisión Digital Terrestre
UCD
UGT
UNED
UPyD
Unión de Centro Democrático
Unión General de Trabajadores
Universidad Nacional de Educación a Distancia
Unión Progreso y Democracia
ZUR
Zonas de Urgente Reindustrialización
II. Verfassung und politische Praxis
im heutigen Spanien
(Jutta Schütz)
1. Verfassung und politische Institutionen
Unmittelbar nach den Wahlen vom 15. 6. 1977 wird im Kongress eine Kommission gebildet, die eine der drängendsten Aufgaben im Demokratisierungsprozess in Angriff nehmen soll: die Ausarbeitung einer Verfassung.
Nach fünf Monaten legt die Ponencia, die mit der Erstellung eines Verfassungsentwurfs betraute Arbeitsgruppe, ein Anteproyecto de Constitución
vor, das zunächst in der Verfassungskommission, dann im Kongress ausführlich diskutiert und modifiziert wird, bis die Kongressabgeordneten am
21. 7. 1978 zur Abstimmung schreiten und den Entwurf mit 258 Stimmen
(bei 2 Gegenstimmen und 14 Enthaltungen) annehmen. Anschließend wird
der Entwurf auch vom Senat noch einmal modifiziert, bevor die endgültige
Version am 31. 10. 1978 in beiden Kammern getrennt zur Abstimmung
kommt. Im Kongress votieren nun 316 Abgeordnete für die Vorlage (bei
6 Gegenstimmen und 3 Enthaltungen), im Senat 226 (bei 5 Gegenstimmen
und 8 Enthaltungen).
Am 6. Dezember erhält die Bevölkerung die Gelegenheit, in einem Referendum ihr Votum zur Verfassung abzugeben, die allerdings nur von gut
zwei Drittel der Wahlberechtigten wahrgenommen wird. Diejenigen, die
sich an der Abstimmung beteiligen, votieren mit großer Mehrheit (fast
90 %) für die Vorlage. Daraufhin wird die Verfassung am 27. 12. 1978 in einer
gemeinsamen Sitzung von Kongress und Senat von König Juan Carlos unterzeichnet. In seiner anschließenden Rede betont der König, auf welcher
Grundlage die neue Verfassung beruht: Um einen möglichst breiten Konsens im Sinne des Gemeinwohls zu finden, müssen „egoísmos y personalismos“ zurückgestellt, dürfen „diferencias de matiz“ (unterschiedliche Nuancen) nicht überbewertet werden. Dann kann endlich die Spaltung in zwei
Spanien, in die Sieger und Besiegten des Bürgerkriegs („las diferencias irreconciliables, el rencor, el odio y la violencia“), überwunden und eine
„España unida“, geschaffen werden. Dieser Konsenscharakter der Verfassung, die sowohl für das rechte Lager als auch für die ehemalige antifranquistische Opposition annehmbar sein sollte, äußert sich bezüglich beson-
42
II. Verfassung und politische Praxis
ders konfliktiver Materien in offenen, bisweilen ambivalenten Formulierungen oder auch im Verzicht auf detaillierte Festlegungen, die stattdessen der
künftigen Gesetzgebung überlassen wurden.
Nicht zu übersehen ist auch die Tatsache, dass sowohl das deutsche als
auch das schwedische Grundgesetz bei der Ausarbeitung der spanischen
Verfassung Pate gestanden haben. Sie umfasst nach einer Präambel und
einem „Vortitel“ (Título preliminar) zehn Titel (mit insgesamt 169 Artikeln),
eine Reihe von Zusatz- und Übergangsregelungen (Disposiciones adicionales
bzw. transitorias), eine „Auflösungsklausel“ bezüglich aller Vorgängergesetze sowie eine Abschlussklausel, die das Datum des Inkrafttretens feststellt
und alle spanischen Staatsbürger und Staatsbürgerinnen auf die Verfassung
verpflichtet. Die in den Titeln behandelten Materien betreffen die grundsätzlichen Bürgerrechte und -pflichten, die verschiedenen staatlichen Institutionen (Krone, Parlament, Regierung und Verwaltung), das Justizwesen,
Wirtschaft und Finanzen, die territoriale Gliederung und die Verfassung
selbst (Kontrollorgan und Reform), während die Zusatz- und Übergangsregelungen sich vor allem auf Fragen des Foralsystems und des Autonomieprozesses beziehen.
Bereits die Präambel beinhaltet eine deutliche Absage an die Strukturen
des franquistischen Regimes: Ein besonderer Stellenwert wird zum einen
der Etablierung einer demokratischen Grundordnung beigemessen, zum
andern der Absage an den Zentralismus, denn schon an dieser exponierten
Stelle wird den „pueblos de España“ der Schutz ihrer Kulturen, Traditionen,
Sprachen und Institutionen zugesichert.
Der der Präambel folgende „Vortitel“ fasst in 9 Artikeln entscheidende
Grundlagen der neuen spanischen Demokratie zusammen. In Artikel 1 werden Freiheit, Gerechtigkeit, Gleichheit und politischer Pluralismus als
Grundwerte des neuen spanischen Rechtsstaates definiert. Alle Staatsgewalt
geht vom Volk aus, die Staatsform ist die parlamentarische Monarchie. Das
heikle Verhältnis zwischen Staat und Regionen spiegelt sich in Artikel 2 in
einer etwas vagen Kompromissformulierung: Zunächst wird die „unauflösliche Einheit der spanischen Nation“, der „gemeinsamen und unteilbaren
Heimat aller Spanier“, festgeschrieben, dann aber das „Recht auf Autonomie“ der einzelnen „Nationalitäten und Regionen“ anerkannt und garantiert. In der Sprachenfrage wird die Rolle des Spanischen als offizielle Staatssprache, deren Kenntnis Pflicht jedes Bürgers ist, festgelegt, zugleich aber
wird die sprachliche Vielfalt Spaniens als schützenswertes Kulturgut eingestuft und den „übrigen spanischen Sprachen“ in den jeweiligen Autonomien
der offizielle Status zugebilligt (Art. 3). Auch die Anerkennung der eigenen
Flaggen (neben der spanischen) wird den Comunidades Autónomas in den
jeweiligen Statuten (Estatutos de Autonomía) ausdrücklich zugesagt.
Der politische Pluralismus und damit die Zulassung unterschiedlicher de-
1. Verfassung und politische Institutionen
43
mokratischer Parteien wird ebenso festgeschrieben wie die freie Bildung
von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden, und schließlich wird den
öffentlichen Organen die Aufgabe zugewiesen, die Bedingungen dafür zu
schaffen, dass Freiheit und Gleichheit für alle nicht nur auf dem Papier stehen, sondern in der Praxis umgesetzt werden können.
An der Berücksichtigung der Streitkräfte in der Verfassung lassen sich die
politisch und historisch bedingten Rücksichtnahmen recht gut ablesen. In
Art. 8 wird ihnen als Garant nicht nur der äußeren („soberanía e independencia de España“, „integridad territorial“), sondern auch der inneren Sicherheit („ordenamiento constitucional“) eine bedeutsame Rolle im neuen
Staat überantwortet.
Titel I ist dann den Grundrechten und -pflichten der Spanier gewidmet,
die in Art. 14–38 ausführlich und detailliert festgehalten werden. Ein heikler
Punkt war die Neuregelung des Verhältnisses zwischen Staat und Kirche,
die unter Franco so symbiotisch miteinander verflochten waren. Art. 16 garantiert die Freiheit der Religion und Ideologie und betont, dass keiner
Konfession der Status einer Staatsreligion zukomme. Die öffentlichen Organe würden aber die religiösen Überzeugungen der spanischen Gesellschaft berücksichtigen und entsprechend mit der „katholischen Kirche und
den übrigen Konfessionen“ kooperieren. Hier wird erneut der Kompromisscharakter der Verfassung deutlich, indem die „Iglesia Católica“ durch explizite Nennung den „demás confesiones“ gegenüber eine Sonderstellung erhält. Was aber einen der vormals wichtigsten Einflussbereiche der Kirche,
den Erziehungssektor, betrifft, so bleibt die spanische Verfassung sogar hinter den Formulierungen des deutschen Grundgesetzes zurück, das in
Art. 7,3 den Religionsunterricht zum ordentlichen Lehrfach an allen öffentlichen Schulen (mit Ausnahme der bekenntnisfreien) erklärt, wenn auch
Absatz 2 desselben Artikels den Erziehungsberechtigten das Recht zuspricht, über die Teilnahme ihres Kindes selbst zu bestimmen. Die spanische
Verfassung stellt zunächst ausdrücklich fest, dass die demokratischen Regeln des Zusammenlebens die Erziehung zu leiten haben (und damit implizit nicht notwendigerweise religiöse Grundsätze). Der Religionsunterricht
wird hier nicht zwingend vorgeschrieben, sondern es wird den Eltern das
Recht zuerkannt, ihren Kindern die religiöse und moralische Unterweisung
zukommen zu lassen, die ihren eigenen Überzeugungen entspricht, ohne
dass an dieser Stelle eine Konfession hervorgehoben würde. Das Recht auf
Gründung von Privatschulen bleibt freilich erhalten, und zwar ohne den
Zusatz des deutschen Grundgesetzes, dass „eine Sonderung der Schüler
nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert“ werden darf
(Art. 7,4).
Des Weiteren werden das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Abwesenheit jeglicher Zensur ebenso festgeschrieben wie die Freiwilligkeit der
44
II. Verfassung und politische Praxis
Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft, die Freizügigkeit innerhalb Spaniens,
die Reisefreiheit, das Versammlungsrecht, der Datenschutz, die juristische
Gleichstellung beider Partner in der Ehe und sogar die „Auflösbarkeit“ (disolución) der Ehe – auch hier wird die Distanzierung von der katholischen
Kirche offenbar. Folter und Todesstrafe werden abgeschafft, Haftstrafen
sollen der Resozialisierung und Reintegration in die Gesellschaft dienen.
Das Recht auf Privateigentum wird anerkannt, aber wie im deutschen
Grundgesetz mit einer sozialen Verpflichtung verbunden, die im Konfliktfall auch Enteignungen ermöglicht. In Titel VIII, der den Bereichen Wirtschaft und Finanzen gewidmet ist, wird diese Klausel auf „toda la riqueza
del país“ ausgeweitet.
Alle Spanier haben die Pflicht und das Recht zu arbeiten, wobei niemand
aufgrund seines Geschlechts benachteiligt werden darf, auch nicht in der
Entlohnung. Die jeweiligen Lohntarife sind zwischen Arbeitgebern und
-nehmern auszuhandeln, wobei zum einen ein Mindestlohn garantiert wird,
zum andern beide Seiten das Recht haben, die entsprechenden Maßnahmen
des Arbeitskampfes (Streiks, Aussperrungen) einzusetzen. Der Staat wird
nicht nur die Einrichtung von Kooperativen fördern und betriebliche Mitbestimmung ermöglichen, sondern auch den Arbeitern den Zugang zum
Eigentum an Produktionsmitteln erleichtern. Den Unternehmen wird freie
Entfaltung im Rahmen der Marktwirtschaft zugesichert, soweit sie im Einklang mit den Erfordernissen der allgemeinen wirtschaftlichen Lage und
eventueller staatlicher Planungsvorgaben steht, die dann zu erwarten sind,
wenn die „kollektiven Bedürfnisse“ („necesidades colectivas“) es erfordern.
Auch hier wurde also eine etwas ambivalente Formulierung gewählt, die
Interpretationsmöglichkeiten in unterschiedlichen Richtungen zulässt. Eindeutig ist freilich die in Art. 40,1 postulierte Ausrichtung der Wirtschaftspolitik auf das Ziel der Vollbeschäftigung.
Zu den Richtlinien der Sozial- und Wirtschaftspolitik zählt der Schutz der
Familie und insbesondere der Kinder und Mütter, unabhängig vom Familienstand. Der Staat verpflichtet sich, die Gesundheit seiner Bürger zu schützen, Sport- und sonstige Freizeitangebote zu fördern und allen den Zugang
zur Kultur zu ermöglichen. Das Recht aller auf eine intakte Umwelt wird
mit der Pflicht verbunden, für deren Erhaltung Sorge zu tragen. Allen Spaniern wird das Recht auf eine angemessene Wohnung zugesprochen, Bodenspekulation soll verhindert werden. Die Integration von Behinderten, Altersversorgung, Verbraucher- und Arbeitsschutz finden ebenso Erwähnung
wie die Belange der spanischen Arbeiter im Ausland, deren Rückkehr staatlich gefördert werden soll.
Um die Grundrechte zu garantieren, wird ein Volksanwalt (Defensor del
Pueblo) eingesetzt, eine Art Ombudsmann nach schwedischem Vorbild, der
vom Parlament auf fünf Jahre ernannt wird und die Arbeit der Administra-
1. Verfassung und politische Institutionen
45
tion kontrollieren soll. Seine Dienste kann jeder Bürger in Anspruch nehmen, wenn er über eine staatliche Stelle Beschwerde führen möchte.
1.1 Die Krone (Titel II)
In Artikel I,3 der spanischen Verfassung wird als Staatsform die parlamentarische Monarchie festgeschrieben. Der zweite Titel (Art. 56–65) ist dann
ausschließlich der Krone gewidmet. Die Krone ist erblich, und die Regeln
der Erbfolge werden in der Verfassung festgehalten. Der König ist als Staatsoberhaupt „Symbol der Einheit und des Fortbestands“ des spanischen Staates, hat als Schiedsrichter und Mittler für das reguläre Funktionieren der
Institutionen zu sorgen und repräsentiert Spanien im internationalen Beziehungsgeflecht (Art. 56,1). Damit sind die Schlüsselbegriffe seiner Position
genannt: ihr kommt ein hoher Symbolgehalt zu, und sie umfasst vor allem
Repräsentationspflichten. Der politische Handlungsspielraum des Königs
wird hingegen dadurch eng begrenzt, dass alle seine Handlungen der Gegenzeichnung durch den Regierungspräsidenten oder einen seiner Minister
bedürfen (der Vorschlag und die Ernennung des Regierungspräsidenten
selbst wird vom Präsidenten des Kongresses gegengezeichnet), auf die dann
auch die Verantwortung für den Vorgang übergeht. Diese Regelung entspricht Art. 58 des deutschen Grundgesetzes, der eine vergleichbare Gegenzeichnungspflicht für die Anordnungen des Bundespräsidenten vorschreibt.
Im Unterschied zum deutschen Staatsoberhaupt hat der spanische König
den Oberbefehl über die Streitkräfte inne (in der Bundesrepublik liegt die
Befehls- und Kommandogewalt beim Verteidigungsminister, im Verteidigungsfall geht sie auf den Bundeskanzler über; Art. 65a und 115b), und er
besitzt das Recht, nach Ermächtigung durch die Cortes den Krieg zu erklären und Frieden zu schließen. Er hat Anspruch darauf, über die Staatsgeschäfte informiert zu werden, und kann zu diesem Zweck auch den Vorsitz in den Sitzungen des Ministerrats übernehmen. Schließlich fungiert er
als Schirmherr der Reales Academias.
1.2 Das Parlament (Titel III, Art. 66–96)
Das Parlament, die Cortes Generales, repräsentiert das spanische Volk und
besteht aus zwei Kammern, dem Abgeordnetenkongress und dem Senat.
Die Cortes verfügen über die Legislativgewalt, genehmigen die Staatshaushalte und kontrollieren die Arbeit der Regierung. Direkt verantworten muss
die Regierung ihre Politik allerdings ausschließlich vor dem Kongress und
nicht vor dem Senat (Art. 108). Der Kongress, die dem deutschen Bundestag
vergleichbare erste Kammer, setzt sich laut Verfassung aus 300–400 Abgeordneten zusammen (in der aktuellen Legislaturperiode sind es 350), die alle
vier Jahre gewählt werden. Die Wahlbezirke entsprechen den Provinzen.
Die Zahl der Abgeordneten, die einen Wahlkreis vertreten, errechnet sich

Documentos relacionados