Spanien verstehen
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Spanien verstehen
Gimber · Rodríguez Martín · Schütz · Walter Spanien verstehen Inhalt Abkürzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Grundzüge der spanischen Geschichte (J. Schütz) . . . . . . . 1. Spaniens Größe und Niedergang (1492–1898) . . . . . . . . 2. Spanien im 20. Jahrhundert: der schwierige Weg in die Demokratie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 17 Vorwort I. II. Verfassung und politische Praxis im heutigen Spanien (J. Schütz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Verfassung und politische Institutionen . . . . . . . 1.1 Die Krone (Titel II) . . . . . . . . . . . . . . . 1.2 Das Parlament (Titel III, Art. 66–96) . . . . . . 1.3 Regierung und Verwaltung (Titel IV, Art. 97–107) 2. Die Parteien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.1 Allgemeine Betrachtung . . . . . . . . . . . . . 2.2 Die einzelnen Parteien . . . . . . . . . . . . . . 3. Die Bedeutung der Autonomías . . . . . . . . . . . 4. Die Konfliktregion Baskenland (Euskadi) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . III. Grundzüge der spanischen Wirtschaftsordnung (J. M. Rodríguez Martín) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1. Vom Ende der Franco-Diktatur zur europäischen Integration (1975–1986) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.1 Die Ölkrise und die Wiederbelebung der spanischen Volkswirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2 Der Moncloa-Pakt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.3 Die Stabilisierungspolitik der sozialistischen Regierung . 2. Die Konsolidierung einer modernen Wirtschaftsordnung (1986–2008) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.1 Spaniens Integration in die Europäische Gemeinschaft . 2.2 Die produktiven Sektoren . . . . . . . . . . . . . . . . 26 41 41 45 45 48 50 50 52 66 73 80 80 82 83 87 90 90 97 6 Inhalt 3. Die globale Krise des 21. Jahrhunderts . . . . 3.1 Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen 3.2 Sparmaßnahmen und Wirtschaftsreformen 3.3 Die aktuelle Steuerpolitik . . . . . . . . . . . . . 106 107 110 113 IV. Spanien und Lateinamerika (J. Schütz) . . . . . . . . . . . . . 1. Die Geschichte einer Beziehung . . . . . . . . . . . . . . . 2. Die Beziehung nach 1975 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116 116 128 V. Spanien und Deutschland (A. Gimber) . . . . . . . . . . . . . 1. Stereotype und Wesenszuschreibungen . . . . . . . . . . . 2. Die deutsch-spanischen Beziehungen in der Geschichte . . . 3. Transición und Wiedervereinigung: die neuen Ausgangspunkte 138 140 142 147 VI. Soziale Strukturen (K. P. Walter / A. Gimber) 1. Spanien demografisch . . . . . . . . . . . 2. Spanien als Einwanderungsland . . . . . . 3. Familie und Jugend . . . . . . . . . . . . 4. Die Rolle der Frau . . . . . . . . . . . . . 5. Kirche und Religion in Spanien . . . . . . 5.1 Historischer Abriss . . . . . . . . . . 5.2 Das gegenwärtige religiöse Leben . . . 5.3 Konfliktfelder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151 151 159 175 183 190 190 194 205 VII. Das spanische Bildungswesen (J. Schütz / A. Gimber) 1. Die Schulbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.1 Geschichte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2 Das Schulsystem ab 1970 . . . . . . . . . . . 2. Der Hochschulbereich . . . . . . . . . . . . . . . 2.1 Geschichte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.2 Entwicklung im 20. und 21. Jahrhundert . . . 2.3 Das spanische Universitätssystem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 213 215 215 216 228 228 230 233 VIII. Massenmedien und -spektakel (K. P. Walter / A. Gimber) . . 1. Presse und Buchmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.1 Das Pressewesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2 Der Buchmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 242 243 243 247 7 Inhalt 2. . . 251 252 . . . . . 254 258 260 260 265 . . . . 268 276 276 279 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 283 Literatur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 289 Personenregister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 315 Sachregister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 319 Abbildungsnachweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 326 3. 4. Hörfunk, Fernsehen und neue Medien . . . . . . . . . . 2.1 Das Radio: vom Monopol zum Wettbewerb . . . . . 2.2 Das Fernsehen zwischen staatlicher Kontrolle und Medienpluralismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.3 Die neuen Medien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Das spanische Kino . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3.1 Kinogeschichte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3.2 Die spanische Kinoindustrie . . . . . . . . . . . . . . 3.3 Namen, Themen, Gattungen – das spanische Kinoschaffen der Gegenwart . . . . . . Massenspektakel in Spanien: vom Stierkampf zum Fußball 4.1 Stierkampf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4.2 Sport in Spanien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nachwort Abkürzungen AECI ANECA AOD AP AVE Agencia Española de Cooperación Internacional Agencia Nacional de Evaluación de la Calidad y Acreditación Ayuda Oficial al Desarrollo Alianza Popular Alta Velocidad Española (Tren de Alta Velocidad) BBVA BIP BNG BSCH BUP Banco Bilbao Vizcaya Argentaria Bruttoinlandsprodukt Bloque Nacionalista Galego Banco Santander Central Hispano Bachillerato Unificado Polivalente CA CC CCOO CDC CEDA CGPJ CHA CiU CJE CNT COPE COU CP CRUE CSIC CYTED Comunidad Autónoma Coalición Canaria Comisiones Obreras Convergència Democràtica de Catalunya Confederación Española de Derechas Autónomas Consejo General del Poder Judicial Chunta Aragonesista Convergència i Unió Consejo de Juventud de España Confederación Nacional del Trabajo Cadena de Ondas Populares Españolas Curso de Orientación Universitaria Coalición Popular Conferencia de los Rectores de las Universidades Españolas Consejo Superior de Investigaciones Científicas Programa Iberoamericano de Ciencia y Tecnología para el Desarrollo DGEI DRY Delegación del Gobierno para la Extranjería y la Inmigración ¡Democracia real ya! EA EAGFL EAJ-PNV ECTS EE EFRE EGB EH EHAK Eusko Alkartasuna Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für Landwirtschaft Euzko Alderdi Jeltzalea/Partido Nacionalista Vasco European Credit Transfer System Euskadiko Ezkerra Europäischer Fonds für regionale Entwicklung Educación General Básica Euskal Herritarrok (Ciudadanos Vascos) Euskal Herrialdeetako Alderdi Komunista – Partido Comunista de las Tierras Vascas 10 Abkürzungen ERC ESF ESO ETA Esquerra Republicana de Catalunya Europäischer Sozialfonds Educación Secundaria Obligatoria Euskadi Ta Askatasuna FANDE FGEE FP FUNCAS Federación de Asociaciones Nacionales de Distribuciones de Ediciones Federación de Gremios de Editores de España Formación Profesional Fundación de las Cajas de Ahorros GAL GAP GODSA Grupos Antiterroristas de Liberación Gemeinsame Agrarpolitik Gabinete de Orientación y Documentación S.A. HB HOAC Herri Batasuna Hermandades Obreras de Acción Católica IBI ICAA ICH ICI ICV-EU ILE INE INI INJUVE IRPF IU IVA IWF Impuesto de Bienes Inmuebles Instituto de Cinematografía y de las Artes Audiovisuales Instituto de Cultura Hispánica Instituto de Cooperación Iberoamericana Iniciativa per Catalunya Verts-Esquerra Unida Institución Libre de Enseñanza Instituto Nacional de Estadística Instituto Nacional de Industria Instituto de la Juventud Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas Izquierda Unida Impuesto sobre el Valor Añadido Internationaler Währungsfonds JAE JONS Junta para Ampliación de Estudios e Investigaciones Científicas Juntas de Ofensiva Nacional-Sindicalista KAS Koordinadora Abertzale Sozialista LGE Ley General de Educación y Financiamiento de la Reforma Educativa Ley Orgánica de Armonización del Proceso Autonómico Ley Orgánica de Calidad de la Enseñanza Ley Orgánica Reguladora del Derecho a la Educación Ley Orgánica de Educación Ley Orgánica por la que se regula el Estatuto de Centros Escolares Ley Orgánica General del Sistema Educativo Ley Orgánica de Universidades Ley Orgánica de Reforma Universitaria LOAPA LOCE LODE LOE LOECE LOGSE LOU LRU MERCOSUR Mercado Común del Sur Abkürzungen 11 OECD ONG Organisation for Economic Cooperation and Development Organización No Gubernamental PA PCE PNG PNN PNV PP PR PRC PRISA PRODI PSE-EE PSOE Partido Andalucista Partido Comunista de España Partido Nacionalista Galego Profesores No Numerarios Partido Nacionalista Vasco Partido Popular Partido Riojano Partido Regionalista de Cantabria Promotora de Informaciones, Sociedad Anónima Programa Temporal por Desempleo e Inserción Partido Socialista de Euskadi-Euskadiko Ezkerra Partido Socialista Obrero Español RNE RTVE Radio Nacional de España Radio Televisión Española S.A. SECIB SECIPI SER SEU Sociedad Anónima Secretaría de Cooperación Iberoamericana Secretaría de Estado para la Cooperación Internacional y para Iberoamérica Sociedad Española de Radiodifusión Sindicato Español Universitario TDT Televisión Digital Terrestre UCD UGT UNED UPyD Unión de Centro Democrático Unión General de Trabajadores Universidad Nacional de Educación a Distancia Unión Progreso y Democracia ZUR Zonas de Urgente Reindustrialización II. Verfassung und politische Praxis im heutigen Spanien (Jutta Schütz) 1. Verfassung und politische Institutionen Unmittelbar nach den Wahlen vom 15. 6. 1977 wird im Kongress eine Kommission gebildet, die eine der drängendsten Aufgaben im Demokratisierungsprozess in Angriff nehmen soll: die Ausarbeitung einer Verfassung. Nach fünf Monaten legt die Ponencia, die mit der Erstellung eines Verfassungsentwurfs betraute Arbeitsgruppe, ein Anteproyecto de Constitución vor, das zunächst in der Verfassungskommission, dann im Kongress ausführlich diskutiert und modifiziert wird, bis die Kongressabgeordneten am 21. 7. 1978 zur Abstimmung schreiten und den Entwurf mit 258 Stimmen (bei 2 Gegenstimmen und 14 Enthaltungen) annehmen. Anschließend wird der Entwurf auch vom Senat noch einmal modifiziert, bevor die endgültige Version am 31. 10. 1978 in beiden Kammern getrennt zur Abstimmung kommt. Im Kongress votieren nun 316 Abgeordnete für die Vorlage (bei 6 Gegenstimmen und 3 Enthaltungen), im Senat 226 (bei 5 Gegenstimmen und 8 Enthaltungen). Am 6. Dezember erhält die Bevölkerung die Gelegenheit, in einem Referendum ihr Votum zur Verfassung abzugeben, die allerdings nur von gut zwei Drittel der Wahlberechtigten wahrgenommen wird. Diejenigen, die sich an der Abstimmung beteiligen, votieren mit großer Mehrheit (fast 90 %) für die Vorlage. Daraufhin wird die Verfassung am 27. 12. 1978 in einer gemeinsamen Sitzung von Kongress und Senat von König Juan Carlos unterzeichnet. In seiner anschließenden Rede betont der König, auf welcher Grundlage die neue Verfassung beruht: Um einen möglichst breiten Konsens im Sinne des Gemeinwohls zu finden, müssen „egoísmos y personalismos“ zurückgestellt, dürfen „diferencias de matiz“ (unterschiedliche Nuancen) nicht überbewertet werden. Dann kann endlich die Spaltung in zwei Spanien, in die Sieger und Besiegten des Bürgerkriegs („las diferencias irreconciliables, el rencor, el odio y la violencia“), überwunden und eine „España unida“, geschaffen werden. Dieser Konsenscharakter der Verfassung, die sowohl für das rechte Lager als auch für die ehemalige antifranquistische Opposition annehmbar sein sollte, äußert sich bezüglich beson- 42 II. Verfassung und politische Praxis ders konfliktiver Materien in offenen, bisweilen ambivalenten Formulierungen oder auch im Verzicht auf detaillierte Festlegungen, die stattdessen der künftigen Gesetzgebung überlassen wurden. Nicht zu übersehen ist auch die Tatsache, dass sowohl das deutsche als auch das schwedische Grundgesetz bei der Ausarbeitung der spanischen Verfassung Pate gestanden haben. Sie umfasst nach einer Präambel und einem „Vortitel“ (Título preliminar) zehn Titel (mit insgesamt 169 Artikeln), eine Reihe von Zusatz- und Übergangsregelungen (Disposiciones adicionales bzw. transitorias), eine „Auflösungsklausel“ bezüglich aller Vorgängergesetze sowie eine Abschlussklausel, die das Datum des Inkrafttretens feststellt und alle spanischen Staatsbürger und Staatsbürgerinnen auf die Verfassung verpflichtet. Die in den Titeln behandelten Materien betreffen die grundsätzlichen Bürgerrechte und -pflichten, die verschiedenen staatlichen Institutionen (Krone, Parlament, Regierung und Verwaltung), das Justizwesen, Wirtschaft und Finanzen, die territoriale Gliederung und die Verfassung selbst (Kontrollorgan und Reform), während die Zusatz- und Übergangsregelungen sich vor allem auf Fragen des Foralsystems und des Autonomieprozesses beziehen. Bereits die Präambel beinhaltet eine deutliche Absage an die Strukturen des franquistischen Regimes: Ein besonderer Stellenwert wird zum einen der Etablierung einer demokratischen Grundordnung beigemessen, zum andern der Absage an den Zentralismus, denn schon an dieser exponierten Stelle wird den „pueblos de España“ der Schutz ihrer Kulturen, Traditionen, Sprachen und Institutionen zugesichert. Der der Präambel folgende „Vortitel“ fasst in 9 Artikeln entscheidende Grundlagen der neuen spanischen Demokratie zusammen. In Artikel 1 werden Freiheit, Gerechtigkeit, Gleichheit und politischer Pluralismus als Grundwerte des neuen spanischen Rechtsstaates definiert. Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus, die Staatsform ist die parlamentarische Monarchie. Das heikle Verhältnis zwischen Staat und Regionen spiegelt sich in Artikel 2 in einer etwas vagen Kompromissformulierung: Zunächst wird die „unauflösliche Einheit der spanischen Nation“, der „gemeinsamen und unteilbaren Heimat aller Spanier“, festgeschrieben, dann aber das „Recht auf Autonomie“ der einzelnen „Nationalitäten und Regionen“ anerkannt und garantiert. In der Sprachenfrage wird die Rolle des Spanischen als offizielle Staatssprache, deren Kenntnis Pflicht jedes Bürgers ist, festgelegt, zugleich aber wird die sprachliche Vielfalt Spaniens als schützenswertes Kulturgut eingestuft und den „übrigen spanischen Sprachen“ in den jeweiligen Autonomien der offizielle Status zugebilligt (Art. 3). Auch die Anerkennung der eigenen Flaggen (neben der spanischen) wird den Comunidades Autónomas in den jeweiligen Statuten (Estatutos de Autonomía) ausdrücklich zugesagt. Der politische Pluralismus und damit die Zulassung unterschiedlicher de- 1. Verfassung und politische Institutionen 43 mokratischer Parteien wird ebenso festgeschrieben wie die freie Bildung von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden, und schließlich wird den öffentlichen Organen die Aufgabe zugewiesen, die Bedingungen dafür zu schaffen, dass Freiheit und Gleichheit für alle nicht nur auf dem Papier stehen, sondern in der Praxis umgesetzt werden können. An der Berücksichtigung der Streitkräfte in der Verfassung lassen sich die politisch und historisch bedingten Rücksichtnahmen recht gut ablesen. In Art. 8 wird ihnen als Garant nicht nur der äußeren („soberanía e independencia de España“, „integridad territorial“), sondern auch der inneren Sicherheit („ordenamiento constitucional“) eine bedeutsame Rolle im neuen Staat überantwortet. Titel I ist dann den Grundrechten und -pflichten der Spanier gewidmet, die in Art. 14–38 ausführlich und detailliert festgehalten werden. Ein heikler Punkt war die Neuregelung des Verhältnisses zwischen Staat und Kirche, die unter Franco so symbiotisch miteinander verflochten waren. Art. 16 garantiert die Freiheit der Religion und Ideologie und betont, dass keiner Konfession der Status einer Staatsreligion zukomme. Die öffentlichen Organe würden aber die religiösen Überzeugungen der spanischen Gesellschaft berücksichtigen und entsprechend mit der „katholischen Kirche und den übrigen Konfessionen“ kooperieren. Hier wird erneut der Kompromisscharakter der Verfassung deutlich, indem die „Iglesia Católica“ durch explizite Nennung den „demás confesiones“ gegenüber eine Sonderstellung erhält. Was aber einen der vormals wichtigsten Einflussbereiche der Kirche, den Erziehungssektor, betrifft, so bleibt die spanische Verfassung sogar hinter den Formulierungen des deutschen Grundgesetzes zurück, das in Art. 7,3 den Religionsunterricht zum ordentlichen Lehrfach an allen öffentlichen Schulen (mit Ausnahme der bekenntnisfreien) erklärt, wenn auch Absatz 2 desselben Artikels den Erziehungsberechtigten das Recht zuspricht, über die Teilnahme ihres Kindes selbst zu bestimmen. Die spanische Verfassung stellt zunächst ausdrücklich fest, dass die demokratischen Regeln des Zusammenlebens die Erziehung zu leiten haben (und damit implizit nicht notwendigerweise religiöse Grundsätze). Der Religionsunterricht wird hier nicht zwingend vorgeschrieben, sondern es wird den Eltern das Recht zuerkannt, ihren Kindern die religiöse und moralische Unterweisung zukommen zu lassen, die ihren eigenen Überzeugungen entspricht, ohne dass an dieser Stelle eine Konfession hervorgehoben würde. Das Recht auf Gründung von Privatschulen bleibt freilich erhalten, und zwar ohne den Zusatz des deutschen Grundgesetzes, dass „eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert“ werden darf (Art. 7,4). Des Weiteren werden das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Abwesenheit jeglicher Zensur ebenso festgeschrieben wie die Freiwilligkeit der 44 II. Verfassung und politische Praxis Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft, die Freizügigkeit innerhalb Spaniens, die Reisefreiheit, das Versammlungsrecht, der Datenschutz, die juristische Gleichstellung beider Partner in der Ehe und sogar die „Auflösbarkeit“ (disolución) der Ehe – auch hier wird die Distanzierung von der katholischen Kirche offenbar. Folter und Todesstrafe werden abgeschafft, Haftstrafen sollen der Resozialisierung und Reintegration in die Gesellschaft dienen. Das Recht auf Privateigentum wird anerkannt, aber wie im deutschen Grundgesetz mit einer sozialen Verpflichtung verbunden, die im Konfliktfall auch Enteignungen ermöglicht. In Titel VIII, der den Bereichen Wirtschaft und Finanzen gewidmet ist, wird diese Klausel auf „toda la riqueza del país“ ausgeweitet. Alle Spanier haben die Pflicht und das Recht zu arbeiten, wobei niemand aufgrund seines Geschlechts benachteiligt werden darf, auch nicht in der Entlohnung. Die jeweiligen Lohntarife sind zwischen Arbeitgebern und -nehmern auszuhandeln, wobei zum einen ein Mindestlohn garantiert wird, zum andern beide Seiten das Recht haben, die entsprechenden Maßnahmen des Arbeitskampfes (Streiks, Aussperrungen) einzusetzen. Der Staat wird nicht nur die Einrichtung von Kooperativen fördern und betriebliche Mitbestimmung ermöglichen, sondern auch den Arbeitern den Zugang zum Eigentum an Produktionsmitteln erleichtern. Den Unternehmen wird freie Entfaltung im Rahmen der Marktwirtschaft zugesichert, soweit sie im Einklang mit den Erfordernissen der allgemeinen wirtschaftlichen Lage und eventueller staatlicher Planungsvorgaben steht, die dann zu erwarten sind, wenn die „kollektiven Bedürfnisse“ („necesidades colectivas“) es erfordern. Auch hier wurde also eine etwas ambivalente Formulierung gewählt, die Interpretationsmöglichkeiten in unterschiedlichen Richtungen zulässt. Eindeutig ist freilich die in Art. 40,1 postulierte Ausrichtung der Wirtschaftspolitik auf das Ziel der Vollbeschäftigung. Zu den Richtlinien der Sozial- und Wirtschaftspolitik zählt der Schutz der Familie und insbesondere der Kinder und Mütter, unabhängig vom Familienstand. Der Staat verpflichtet sich, die Gesundheit seiner Bürger zu schützen, Sport- und sonstige Freizeitangebote zu fördern und allen den Zugang zur Kultur zu ermöglichen. Das Recht aller auf eine intakte Umwelt wird mit der Pflicht verbunden, für deren Erhaltung Sorge zu tragen. Allen Spaniern wird das Recht auf eine angemessene Wohnung zugesprochen, Bodenspekulation soll verhindert werden. Die Integration von Behinderten, Altersversorgung, Verbraucher- und Arbeitsschutz finden ebenso Erwähnung wie die Belange der spanischen Arbeiter im Ausland, deren Rückkehr staatlich gefördert werden soll. Um die Grundrechte zu garantieren, wird ein Volksanwalt (Defensor del Pueblo) eingesetzt, eine Art Ombudsmann nach schwedischem Vorbild, der vom Parlament auf fünf Jahre ernannt wird und die Arbeit der Administra- 1. Verfassung und politische Institutionen 45 tion kontrollieren soll. Seine Dienste kann jeder Bürger in Anspruch nehmen, wenn er über eine staatliche Stelle Beschwerde führen möchte. 1.1 Die Krone (Titel II) In Artikel I,3 der spanischen Verfassung wird als Staatsform die parlamentarische Monarchie festgeschrieben. Der zweite Titel (Art. 56–65) ist dann ausschließlich der Krone gewidmet. Die Krone ist erblich, und die Regeln der Erbfolge werden in der Verfassung festgehalten. Der König ist als Staatsoberhaupt „Symbol der Einheit und des Fortbestands“ des spanischen Staates, hat als Schiedsrichter und Mittler für das reguläre Funktionieren der Institutionen zu sorgen und repräsentiert Spanien im internationalen Beziehungsgeflecht (Art. 56,1). Damit sind die Schlüsselbegriffe seiner Position genannt: ihr kommt ein hoher Symbolgehalt zu, und sie umfasst vor allem Repräsentationspflichten. Der politische Handlungsspielraum des Königs wird hingegen dadurch eng begrenzt, dass alle seine Handlungen der Gegenzeichnung durch den Regierungspräsidenten oder einen seiner Minister bedürfen (der Vorschlag und die Ernennung des Regierungspräsidenten selbst wird vom Präsidenten des Kongresses gegengezeichnet), auf die dann auch die Verantwortung für den Vorgang übergeht. Diese Regelung entspricht Art. 58 des deutschen Grundgesetzes, der eine vergleichbare Gegenzeichnungspflicht für die Anordnungen des Bundespräsidenten vorschreibt. Im Unterschied zum deutschen Staatsoberhaupt hat der spanische König den Oberbefehl über die Streitkräfte inne (in der Bundesrepublik liegt die Befehls- und Kommandogewalt beim Verteidigungsminister, im Verteidigungsfall geht sie auf den Bundeskanzler über; Art. 65a und 115b), und er besitzt das Recht, nach Ermächtigung durch die Cortes den Krieg zu erklären und Frieden zu schließen. Er hat Anspruch darauf, über die Staatsgeschäfte informiert zu werden, und kann zu diesem Zweck auch den Vorsitz in den Sitzungen des Ministerrats übernehmen. Schließlich fungiert er als Schirmherr der Reales Academias. 1.2 Das Parlament (Titel III, Art. 66–96) Das Parlament, die Cortes Generales, repräsentiert das spanische Volk und besteht aus zwei Kammern, dem Abgeordnetenkongress und dem Senat. Die Cortes verfügen über die Legislativgewalt, genehmigen die Staatshaushalte und kontrollieren die Arbeit der Regierung. Direkt verantworten muss die Regierung ihre Politik allerdings ausschließlich vor dem Kongress und nicht vor dem Senat (Art. 108). Der Kongress, die dem deutschen Bundestag vergleichbare erste Kammer, setzt sich laut Verfassung aus 300–400 Abgeordneten zusammen (in der aktuellen Legislaturperiode sind es 350), die alle vier Jahre gewählt werden. Die Wahlbezirke entsprechen den Provinzen. Die Zahl der Abgeordneten, die einen Wahlkreis vertreten, errechnet sich